Art. 172 Inhalt der Einvernahme
Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über:
a.
ihre Personalien;
b.
ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können;
c.
ihre Wahrnehmungen zur Sache.