Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2 Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3 Sie kann Beweise abnehmen.
1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2 Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3 Sie kann Beweise abnehmen.
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