Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln
1 Die Parteien können das Schiedsverfahren:
a.
selber regeln;
b.
durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln;
c.
einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
2 Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.
4 Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.
5 Jede Partei kann sich vertreten lassen.
6 Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.