Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches
Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.
Sie werden auf die Internetseite Swisslex.ch weitergeleitet, welche Ihnen das Nachschlagen der Zielseite in Rechnung stellen kann.
Wollen Sie diese persönliche Anmerkung wirklich löschen?