Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten

1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.

2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3 Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.