Art. 114 Entscheidverfahren

Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:

a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;
b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002;
c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;
e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.

f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB.