Art. 181 Durchführung

1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.

2 Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.

3 Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.