Art. 190
1 Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.
2 Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.
1 Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.
2 Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.
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