Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen

1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB.

2 Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

3 Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.