Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung

1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:

a. ohne Verzug vorgebracht werden; und
b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b. sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.