Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 3234 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

a. die Konsumentin oder der Konsument;
b. die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.