Art. 386 Zustellung und Hinterlegung

1 Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen.

2 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen.

3 Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.