Art. 67 Prozessfähigkeit

1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.

2 Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.

3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:

a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.