Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.

2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.