Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung

1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:

a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.

2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.

3 Keine Sicherheit ist zu leisten:

a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b. im Scheidungsverfahren;
c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257).