Artikel 197
Am 27.11.2024 aktualisiert
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Art. 197 Grundsatz

Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.

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S. 7328

Nach dem Entwurf gilt das Prinzip: «Zuerst schlichten, dann richten». Diese Grundregel befolgen die meisten kantonalen Zivilprozessordnungen. Die kantonale Terminologie ist dabei sehr unterschiedlich (so ist z.B. von Aussöhnungsversuch, Sühnverfahren, Vermittlungsverfahren, Versöhnungsversuch usw. die Rede). In den meisten Kantonen ist eine sog. Friedensrichterin bzw. ein Vermittler damit betraut, in einzelnen Kantonen hingegen findet der Schlichtungsversuch vor einem erstinstanzlichen Richter oder einer erstinstanzlichen Richterin statt. Diese unterschiedliche Organisation kann bestehen bleiben (Art. 3 f.). Namentlich muss – dies im Gegensatz zum Vorentwurf (Art. 191 VE) – für die Schlichtung keine «gerichtliche» Behörde eingesetzt werden. Zu denken ist etwa an die Mietämter und an die Schlichtungsstellen nach dem Gleichstellungsgesetz, die der kantonalen Verwaltung oder Gemeindeverwaltung angegliedert sind. Es genügt, dass die Schlichtungsstelle in der Sache und personell von der Verwaltung unabhängig ist – das Statut eines Gerichts im formellen Sinn ist nicht erforderlich. Somit müssen keine Miet- oder Gleichstellungsgerichte eingeführt werden.