Artikel 106
Am 14.12.2024 aktualisiert
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Art. 106 Verteilungsgrundsätze

1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.

2. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

3. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7296

Entsprechend einem klassischen Grundsatz des Zivilprozessrechts werden die Prozesskosten im Allgemeinen nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Als unterlegen gilt auch eine Partei, die ein Begehren zurückzieht, anerkennt oder auf deren Begehren nicht eingetreten wird. Anders als im Vorentwurf wird dies ausdrücklich präzisiert (Abs. 1). Unterliegen bzw. obsiegen beide Parteien teilweise, so werden die Prozesskosten verhältnismässig verteilt (Abs. 2). Der Vorentwurf sah nur für die notwendigen Streitgenossen eine solidarische Haftung für die Prozesskosten vor. In der Vernehmlassung wurde vorgeschlagen, die Regelung auf andere Fälle von Personenmehrheiten zu erweitern. Der Entwurf regelt daher die Haftung der Haupt- und Nebenparteien umfassend. Das Gericht kann auf anteilsmässige oder solidarische Haftung der am Verfahren beteiligten Haupt- oder Nebenparteien erkennen (Abs. 3).