Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.
2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
3 Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.