Art. 183 Grundsätze
1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2 Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3 Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.