Art. 266 Massnahmen gegen Medien
Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn:
a.
die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann;
b.
offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und
c.
die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.