Art. 282 Unterhaltsbeiträge
1 Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben:
a.
von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird;
b.
wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist;
c.
welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird;
d.
ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.
2 Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.