Artikel 328
Am 25.11.2024 aktualisiert
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Art. 328 Revisionsgründe

1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn:

  • a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
    b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
    c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.

2 Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn:

  • a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
    b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
    c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

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S. 7379

Die Revision ist allen kantonalen Zivilprozessordnungen bekannt. Sie dient der materiellen Wahrheit, indem sie aus bestimmten Gründen einen rechtskräftigen Fehlentscheid zu korrigieren erlaubt. In Bezug auf diese sog. Revisionsgründe bestehen im kantonalen Recht Unterschiede. Neben den beiden klassischen Gründen (Einwirkung auf das Urteil durch eine strafbare Handlung, nachträgliche Entdeckung neuer Tatsachen und Beweismittel) unterstellen einige kantonale Ordnungen auch schwere Verfahrensfehler sowie die Anfechtung von Vergleichen der Revision. Diese erweiterte Revision spielt auch in der Bundesrechtspflege (Art. 136 OG bzw. 122 f. BGG ). Wie der Vorentwurf beschränkt sich der Entwurf grundsätzlich auf die klassische Revision (so auch Art. 417 E-StPO), denn Verfahrensfehler sind mit den Hauptrechtsmitteln (Berufung oder Beschwerde) geltend zu machen. Neu hinzugekommen ist hingegen die Revision wegen Verletzung der EMRK. Im Einzelnen nennt der Entwurf – abschliessend – folgende Revisionsgründe:
– Revision wegen Noven (Abs. 1 Lit. a), wobei es sich um unechte handeln muss (Tatsachen und Beweismittel, welche zurzeit des damaligen Prozesses bereits vorhanden waren, die aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten). Unsorgfältige Prozessführung wird nicht mit Revision belohnt
– Revision wegen einer strafbaren Handlung (Verbrechen oder Vergehen; Abs. 1 Lit. b): Dieser Grund ist beispielsweise gegeben, wenn durch falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung, Gebrauch gefälschter Urkunden oder Bestechung auf den Entscheid eingewirkt wurde. Das Verbrechen oder Vergehen muss somit kausal für den Fehlentscheid sein.
– Anfechtung bestimmter Dispositionsakte einer Partei (Abs. 1 Lit. c): Mangels Entscheidqualität können ein Vergleich, ein Klagerückzug oder eine Klageanerkennung weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtungsmöglichkeit mit Revision hingegen entspricht einer modernen Tendenz im Prozessrecht. Als Revisionsgrund kommen vorab Willensmängel in Frage ( Art. 21 ff. OR ).