Art. 363 Offenlegungspflicht

1 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.

2 Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.