Art. 67 Prozessfähigkeit
1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2 Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
a.
selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
b.
vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.