Art. 124 Grundsätze
1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2 Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3 Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.