Art. 145 Stillstand der Fristen

1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:

a. das Schlichtungsverfahren;
b. das summarische Verfahren.

3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.