Artikel 146
Am 02.06.2016 aktualisiert
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Art. 146 Wirkungen des Stillstandes

1 Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.

2 Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.

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S. 7309

Eine gerichtliche Zustellung (Art. 136 ff.) ist grundsätzlich auch während des Fristenstillstands möglich (Art. 146 Abs. 1). Doch beginnt dann eine allfällige Frist – gleichgültig, ob eine gesetzliche oder eine gerichtliche – erst am ersten Tag nach Ende des Stillstands zu laufen. Erfolgt also z.B. die gerichtliche Zustellung eines Entscheids am 10. August, so beginnt die Rechtsmittelfrist am 16. August. Während der Gerichtsferien finden grundsätzlich keine Gerichtsverhandlungen statt (Art. 146 Abs. 2). Darunter versteht man alle gerichtlichen Verhandlungsformen: Instruktionsverhandlung und Hauptverhandlung, aber auch Beweiserhebungen. Ausnahmen bedürfen des ausdrücklichen und klaren Einverständnisses der Parteien und Nebenparteien.