Art. 211 Wirkungen
1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu:
a.
in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe
b: der ablehnenden Partei;
b.
in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
3 Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.
4 Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.