Artikel 225
Am 21.12.2024 aktualisiert
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Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel

Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel

Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

Message
Botschaft 2006 S. 7340

Nach Durchführung des Schriftenwechsels (Klage und Klageantwort) hat das Gericht grundsätzlich eine Verhandlung durchzuführen. Das kann bereits die Hauptverhandlung oder aber zunächst ein spezieller Vorbereitungstermin sein (Instruktionsverhandlung). Die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des ordentlichen Prozesses entspricht einem Anliegen der Vernehmlassung. Ein zweiter Schriftenwechsel – also eine schriftliche Replik und Duplik – hat demnach die Ausnahme zu bleiben (Art. 225). In komplexen Fällen beispielsweise ist er aber durchaus sinnvoll.

(auch) unter der revZPO anwendbar Botschaft 2020 

(Die Änderung betrifft nur den französischen Text)