Art. 254 Beweismittel
1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2 Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a.
sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b.
es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c.
das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.