Art. 255 Untersuchungsgrundsatz
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a.
wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b.
bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Untersuchungsmaxime ist eigentlich untypisch für das summarische Verfahren. Trotzdem spielt sie eine wichtige Rolle, denn sie kommt – schon nach geltendem Recht – in praktisch bedeutsamen Angelegenheiten zum Tragen (Art. 255): Zum einen, wenn das Gericht als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat (Bst. a), und zum andern in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Bst. b). Das Gericht kann von Amtes wegen alle Anordnungen treffen, die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendig sind. Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleicht die Untersuchungsmaxime das Fehlen einer Gegenpartei aus (vgl. zur freiwilligen Gerichtsbarkeit auch die Erläuterungen zu Art. 1).