Art. 257
1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a.
der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b.
die Rechtslage klar ist.
2 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.