Art. 327 Verfahren und Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.

2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.

3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:

a. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.

4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.

5 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.