Artikel 327
Am 31.12.2024 aktualisiert
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Art. 327 Verfahren und Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.

2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.

3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:

a. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.

4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.

5 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheids gilt Artikel 239 sinngemäss.

Version vor dem 01.01.2025

Art. 327 Verfahren und Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.

2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.

3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:

a. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.

4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.

5 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7379

Der Ausschluss einer Parteiverhandlung, wie er im Vorentwurf vorgesehen war (Art. 318 Abs. 1 VE), wurde in der Vernehmlassung kritisiert. In der Regel wird das Beschwerdeverfahren zwar rein schriftlich ablaufen (Abs. 1 und 2), doch soll es der Rechtsmittelinstanz freistehen, bei Zweckmässigkeit auch eine Parteiverhandlung durchzuführen. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch (Abs. 3 Bst. a): Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei Spruchreife kann die Rechtsmittelinstanz jedoch auch einen Sachentscheid treffen (Abs. 3 Bst. b; reformatorische Wirkung). Dies wird etwa der Fall sein in betreibungsrechtlichen Summarsachen (z.B. Rechtsöffnung, Konkurseröffnung, Gewährung einer Nachlassstundung) oder bei der Anfechtung eines Kostenentscheides ( Art. 110 ). Eine Änderung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei (reformatio in peius) ist dabei nicht zulässig. Bei Kassation hingegen hat die Vorinstanz aufgrund der ursprünglichen Parteibegehren zu urteilen und kann der Beschwerde führenden Partei auch weniger als im aufgehobenen Entscheid zusprechen. Die Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wird mit konkreten Weisungen an die erste Instanz verbunden (Abs. 4). Für die Begründung des Beschwerdeentscheides (Abs. 5) gilt das in den Erläuterungen zu Artikel 318 Absatz 2 Gesagte.

(auch) unter der revZPO anwendbarBotschaft 2020

Art. 327 Abs. 5: s. unter Art. 318.