Art. 364 Annahme des Amtes
1 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.
2 Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.
1 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.
2 Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.
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