Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches
1 Der Schiedsspruch enthält:
a.
die Zusammensetzung des Schiedsgerichts;
b.
die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts;
c.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d.
die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage;
e.
sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;
f.
das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung;
g.
das Datum des Schiedsspruches.
2 Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.