Art. 95 Begriffe
1 Prozesskosten sind:
a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.
2 Gerichtskosten sind:
a.
die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b.
die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c.
die Kosten der Beweisführung;
d.
die Kosten für die Übersetzung;
e.
die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3 Als Parteientschädigung gilt:
a.
der Ersatz notwendiger Auslagen;
b.
die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c.
in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.