Art. 108 Unnötige Prozesskosten
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Für unnötige Kosten gilt das Verursacherprinzip. Zu denken ist beispielsweise an trölerische Begehren oder weitschweifige Eingaben. Ein vorwerfbares Verhalten ist – anders als bei der Verhängung einer Ordnungsbusse ( Art. 128 ) – für die Kostensanktion nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz zum Vorentwurf müssen die Prozesskosten auch nicht «offensichtlich unnötig» sein. Der Entwurf übernimmt Artikel 99 des Vernehmlassungsentwurfs nicht, wonach Prozesskosten zu bezahlen hatte, wer durch den Entscheid schliesslich nicht wesentlich mehr erhielt, als ihm zuvor als Vergleich angeboten wurde. Solchen Fällen kann mit dem Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 Bst. f flexibler Rechnung getragen werden. Die apodiktische Formulierung des Vorentwurfs stiess in der Vernehmlassung auf starke Kritik. In der Tat gilt es zu vermeiden, dass die Parteien durch eine gerichtliche Kostendrohung zu Vergleichen gedrängt werden (sog. «Vergleichzwängerei »).