Art. 11 Aufenthaltsort
1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.
2 Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein befristet ist.
3 Hat die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Gericht an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.
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S. 7263
Grundsätzlich entspricht diese Bestimmung Artikel 4 GestG. Falls die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, gilt der letzte bekannte Aufenthaltsort als Gerichtsstand (Abs. 3). Die Lücke des GestG wird damit geschlossen.