Artikel 112
Am 30.03.2017 aktualisiert
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Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten

1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.

2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3 Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.

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S. 7299

Gerichtskosten können gestundet oder erlassen werden. Ein Erlass wird jedoch nur angeordnet, wenn dauernde Mittellosigkeit der betreffenden Partei anzunehmen ist (Abs. 1). Da es sich bei den Gerichtskosten um öffentlichrechtliche Forderungen handelt, wären die privatrechtlichen Bestimmungen über Verjährung und Verzugszins nur analog anwendbar. Der Entwurf enthält daher eine eigene Regelung. Die Gerichtskosten verjähren in zehn Jahren, wie im Vernehmlassungsverfahren vorgeschlagen wurde (Abs. 2). Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Verfahrens zu laufen, d.h. mit Rechtskraft des Entscheids, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenen Verfügung. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent und setzt eine Mahnung voraus (Abs. 3).