Art. 114 Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995;
b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002;
c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993;
e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB.
g. nach dem DSG.
Die Bestimmung entspricht vollumfänglich dem geltenden Recht. Die Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens ist somit in zweierlei Hinsicht enger gefasst als für das Schlichtungsverfahren. Zum einen betrifft sie nur die Gerichtskosten, nicht aber die Parteientschädigung an die Gegenpartei: Diese wird nach den üblichen Regeln zugesprochen. Zum anderen gilt die Kostenlosigkeit wie bisher nicht für Angelegenheiten aus Miete und Pacht.