Artikel 115
Am 19.11.2020 aktualisiert
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Art. 115 Kostentragungspflicht

1 Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.

2 Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB angeordnet wird.

Message
S. 7300

Auch diese Bestimmung übernimmt geltendes Recht: Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren auferlegt werden.