Artikel 139
Am 03.01.2017 aktualisiert
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Art. 139 Elektronische Zustellung

1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.

2 Der Bundesrat regelt: 

a.   die zu verwendende Signatur; 

b.  das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; 

c.  die Art und Weise der Übermittlung; 

d.  den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.

Message
S. 7307 f.

Das Gericht kann die Urkunden auch elektronisch zustellen (Art. 139). Dadurch können administrative Kosten gespart werden. Doch ist für diese Zustellungsform das vorgängige Einverständnis der betroffenen Person erforderlich (Abs. 1). Dieses beschränkt sich grundsätzlich auf das hängige Verfahren, doch kann es auch pauschal erfolgen (z.B. bei Anwälten, welche regelmässig mit Gerichtsbehörden verkehren). Die vorgeschlagene Regelung entspricht der Bundesrechtspflege (Art. 60 BGG). Auch den Organen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts wird die elektronische Zustellung zur Verfügung gestellt (Art. 34 E-SchKG, Ziff. 17 des Anhangs).