Art. 14 Widerklage
1 Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.
2 Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.
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S. 7263
Inhaltlich stimmt die Bestimmung mit Artikel 6 GestG überein. Geregelt wird hier jedoch nur der territoriale Aspekt der Widerklage. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 224.