Art. 140 Zustellungsdomizil
Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
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S. 7308
Eine Zustellung ins Ausland kann lange dauern und kompliziert sein – vor allem dann, wenn kein internationales Übereinkommen anwendbar ist (Art. 2). Artikel 140 gestattet daher dem Gericht, im Ausland wohnhafte Parteien anzuweisen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Damit entspricht der Entwurf einem Anliegen der Vernehmlassung.