Artikel 141b
Am 16.12.2024 aktualisiert
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Art. 141b Voraussetzungen

1 Für den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • a. Die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen an der Prozesshandlung beteiligten Personen erfolgt zeitgleich.

  • b. Bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Beweisaussagen und persönlichen Anhörungen erfolgt eine Aufzeichnung; bei den übrigen Verhandlungen kann ausnahmsweise auf Antrag oder von Amtes wegen eine Aufzeichnung erfolgen, soweit eine Verhandlung nicht ausschliesslich der freien Erörterung des Streitgegenstandes oder dem Versuch der Einigung dient.

  • c. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind gewährleistet.

2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen kann ausnahmsweise auf die Übertragung des Bildes verzichtet werden, wenn besondere Dringlichkeit oder andere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.

3 Der Bundesrat regelt die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.

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