Art. 143 Einhaltung
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.
2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
3 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Art. 143 Einhaltung
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
3 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Die Regelung der Fristenwahrung (Art. 143) entspricht dem geltenden Recht (vgl. z.B. Art. 32 SchKG und 12 IPRG) sowie der Bundesrechtspflege (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für schriftliche Eingaben gilt das sog. Expeditionsprinzip: Danach ist eine Parteieingabe innert Frist abzuschicken. Für elektronische Eingaben hingegen spielt das Empfangsprinzip: Der Eingang der Sendung muss innert Frist vom empfangenden Gericht bestätigt worden sein (vgl. auch Art. 48 Abs. 2 BGG). Die Bestätigung erfolgt im Allgemeinen unmittelbar durch das Informatiksystem des Gerichts. Abs. 3 betrifft die rechtzeitige Zahlung an das Gericht (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG). Die Koordination mit dem BGG bringt eine leicht restriktivere Lösung für die Parteien als der Vorentwurf (Art. 135 Abs. 2 VE): Dieser hatte auf den Zeitpunkt des Zahlungsauftrags abgestellt.

S. 2719: Mit weiteren punktuellen Anpassungen will der Bundesrat die Anwenderfreundlichkeit der ZPO im Lichte der bisherigen Rechtsprechung und Erkenntnisse weiter verbessern. So soll etwa der Umgang mit Eingaben an offensichtlich unzuständige Gerichte in der Schweiz anwenderfreundlich und in Analogie zu anderen Verfahrensgesetzen geregelt werden (vgl. Art. 143 Abs. 1bis E-ZPO).
S. 2722: Gegenüber dem Vorentwurf verzichtet der Entwurf angesichts der Vernehmlassungsergebnisse neben dem kollektiven Rechtsschutz (vgl. Ziff. 4.2) auf Regelungen insbesondere in den folgenden Punkten: – Die Schaffung einer besonderen Regelung betreffend die Prozessüberweisung bei Unzuständigkeit (Art. 60a VE-ZPO) wurde in der Vernehmlassung von einer Mehrheit abgelehnt (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.6 und 5.26.), namentlich angesichts der praktischen Schwierigkeiten und Unklarheiten im Verhältnis zur Neuerung von Artikel 143 Absatz 1bis VE-ZPO. Daher verzichtet der Entwurf auf den Vorschlag der Prozessüberweisung, hält jedoch an der vorgeschlagenen Erleichterung in Artikel 143 VE-ZPO fest.
S. 2747 f.: Art. 143 Abs. 1bis
Die Bestimmung von Artikel 143 ZPO regelt die Einhaltung von Fristen. Im Rahmen der Arbeiten zur Prüfung der Praxistauglichkeit der ZPO hat sich gezeigt, dass in der ZPO Regelungen zur Frage der Behandlung von Eingaben und zur Einhaltung von Fristen fehlen, wenn Eingaben bei einem unzuständigen Gericht eingehen. Damit unterscheidet sich die ZPO namentlich von anderen Verfahrensgesetzen des Bundes, die entsprechende Regelungen kennen, so namentlich das BGG (Art. 48 Abs. 3), die Strafprozessordnung (StPO, Art. 91 Abs. 4), das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 39 Abs. 2) oder das SchKG (Art. 32 Abs. 2). Zur weiteren Verbesserung der ZPO schlug der Bundesrat daher in der Vernehmlassungsvorlage einerseits die Schaffung einer neuen Bestimmung zur Prozessüberweisung bei Unzuständigkeit (Art. 60a VE-ZPO) und andererseits eine neue Regelung zur Einhaltung und Wahrung von Fristen durch Eingaben an offensichtlich unzuständige Gerichte vor (Art. 143 Abs. 1bis VE-ZPO). Angesichts der verbreiteten Kritik an der Regelung von Artikel 60a VE-ZPO in der Vernehmlassung (Bericht Vernehmlassung, Ziff. 5.6. Vgl. auch Mirco Ceregato, Der Vorentwurf zur Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Übersicht und Würdigung, Vorentwurf ZPO-Revision vom 2. März 2018, Jusletter 10. September 2018, Rz. 141) sieht der Bundesrat im Entwurf nun aber von dieser Änderung ab (vgl. Ziff. 4.3). Hingegen behält er die Änderung von Artikel 143 ZPO bei. Mit einem neuen Absatz 1bis soll die Einhaltung von Fristen durch Eingaben, die irrtümlich an ein offensichtlich unzuständiges schweizerisches Gericht erfolgen, geregelt werden; solche gelten neu kraft gesetzlicher Regelung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Einreichung innert der Frist erfolgt. In diesen Fällen trifft das unzuständige Gericht unter bestimmten Voraussetzungen neu eine Pflicht zur Weiterleitung der Eingabe von Amtes wegen. Zukünftig soll dies auch im Anwendungsbereich der ZPO nicht nur für den Fall der rechtzeitigen versehentlichen Einreichung der Berufung oder der Beschwerde beim iudex a quo (= entscheidendes vorinstanzliches Gericht) statt dem iudex ad quem (= Rechtsmittelgericht) gelten (BGE 140 III 636 E. 2–4), sondern allgemein bei versehentlichen Eingaben an offensichtlich unzuständige Gerichte in der Schweiz. Als allgemeine Verfahrensbestimmung gilt dies auch für die Schlichtungsbehörden. Im Unterschied zur Vernehmlassungsvorlage gilt diese Weiterleitungspflicht nur bezüglich anderer Gerichte in der Schweiz, nicht aber über die Landesgrenzen hinweg, und auch nur dann, wenn ein anderes Gericht in der Schweiz offensichtlich zuständig ist. Zudem hat die Weiterleitung zwar wie stets beförderlich zu erfolgen, jedoch nicht «unverzüglich».
Vgl. auchAB 2021 S 669, 674, 679, 693; AB 2022 N 670, 672 und 697; AB 2022 S 645.