Artikel 143
Am 16.12.2024 aktualisiert
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Art. 143 Einhaltung

1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

3 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7308

Die Regelung der Fristenwahrung (Art. 143) entspricht dem geltenden Recht (vgl.  z.B. Art. 32  SchKG und 12 IPRG)  sowie  der  Bundesrechtspflege (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für schriftliche Eingaben gilt das sog. Expeditionsprinzip: Danach ist eine Parteieingabe innert Frist abzuschicken. Für elektronische  Eingaben hingegen spielt das Empfangsprinzip: Der Eingang der Sendung muss innert Frist vom empfangenden Gericht bestätigt worden sein (vgl. auch Art. 48  Abs. 2 BGG). Die Bestätigung erfolgt im Allgemeinen unmittelbar durch das  Informatiksystem des Gerichts. Abs. 3 betrifft die rechtzeitige Zahlung an das Gericht (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG). Die Koordination mit dem BGG bringt eine leicht restriktivere Lösung für die Parteien als der Vorentwurf (Art. 135 Abs. 2 VE): Dieser hatte auf den Zeitpunkt des Zahlungsauftrags abgestellt.