Artikel 156
Am 05.06.2024 aktualisiert
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Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen

Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.

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S. 7314

Die Sachverhaltsermittlung kann die Geheimsphäre der Parteien und Dritter tangieren. Deshalb ist das Gericht befugt und verpflichtet, die notwendigen Schutzmass- nahmen anzuordnen. Zu denken ist an die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts, der Parteiöffentlichkeit bei einem Augenschein, an Teilabdeckung von Urkunden usw. Die Schutzmassnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein und sind auf das Erforderliche zu beschränken.