Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht
1 Jede Mitwirkung können verweigern:
a.
wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b.
wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
c.
wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
d.
die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
3 Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
Einer dritten Person kann ein umfassendes oder ein beschränktes Verweigerungs- recht zukommen. Das Verweigerungsrecht ist umfassend , wenn die betroffene Drittperson jede Mitwirkung verweigern darf. Von beschränktem Verweigerungs- recht ist dagegen die Rede, wenn es nur bestimmte Tatsachen oder Umstände (sensitive oder geheime Daten) betrifft. Das Verweigerungsrecht wurde mit den Bestimmungen der StPO harmonisiert (Art. 165 ff. E-StPO). Ein umfassendes Verweigerungsrecht ( Art. 165 ) ist Drittpersonen vorbehalten, die in einer bestimmten verwandtschaftlichen oder in einer anderen sehr engen persönlichen Beziehungen zu einer Partei stehen. Solche Drittpersonen brauchen ihre Verweigerung nicht weiter zu begründen, denn bei ihnen liegt der Interessen- und Loyalitätskonflikt auf der Hand. Ausserdem gilt es, die Intimität von Familien und Partnerschaften zu schützen. Zu beachten ist, dass diese Drittpersonen durchaus mitwirken dürfen – der Entwurf kennt keine entsprechenden Beweisausschlüsse –, aber sie können nicht zur Mitwirkung gezwungen werden. Wenn sie freiwillig mitwirken, würdigt das Gericht den Beweiswert ihres Beitrages nach freiem Ermessen. Im Einzelnen kommt folgenden Drittpersonen ein umfassendes Verweigerungsrecht zu (die gesetzliche Aufzählung ist abschliessend): Zunächst dem Ehegatten und einem registrierten Partner oder einer registrierten Partnerin einer Partei ( Abs. 1 Bst. a ). Die registrierte Partnerschaft ist der Ehe in allen prozessrechtlichen Belangen gleichgestellt ( Abs. 2 ). Auch eine Person, die mit einer Partei nur in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, kommt in den Genuss eines umfassenden Verweigerungsrechts (Abs. 1 Bst. a). Doch entfaltet die faktische Lebensgemeinschaft nicht die gleiche Wirkung wie eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft: Die Angehörigen des faktischen Lebenspartners geniessen – anders als die Geschwister und Verschwägerten eines Ehegatten, einer registrierten Partnerin oder eines registrierten Partners – kein Verweigerungsrecht. Ferner dauert das Verweigerungsrecht nach der Auflösung einer faktischen Gemeinschaft nicht fort ( Abs. 3 ). Der Grund für die zurückhaltende Behandlung der faktischen Lebensgemeinschaft liegt nicht zuletzt in den möglichen Beweisschwierigkeiten. Während sich Bestand und Dauer einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft zweifelsfrei nachweisen lässt (Zivilstandsregister), ist dies bei einer faktischen Lebensgemeinschaft nicht der Fall. Die übrigen umfassenden Verweigerungsrechte ( Abs. 1 Bst. b bis g ) entsprechen traditionellem Prozessrecht.